Krankenhausplanung

Bundesverwaltungsgericht weist Klage der Uniklinik Dresden ab

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Bundesverwaltungsgericht weist Klage der Uniklinik Dresden ab
Geklagt hatte die sächsische Uniklinik nachdem ein Antrag vom Landesministerium abgelehnt worden war. Dresden hatte beantragt, in den Krankenhausplan Sachsens auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden. © Getty Images | deepblue4you
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ansinnen der Uniklinik Dresden zurückgewiesen, die sich in den sächsischen Krankenhausplan einklagen wollte. 

„Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Hochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang des Versorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird“, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Geklagt hatte die sächsische Uniklinik nachdem ein Antrag vom Landesministerium abgelehnt worden war. Dresden hatte beantragt, in den Krankenhausplan Sachsens auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden, und begründete dies mit Belangen der Forschung und Lehre.

Sachsen lehnte die Anträge im September 2018 mit der Begründung ab, der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen werde mit anderen Krankenhäusern gedeckt. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Uniklinik habe keinen Anspruch unterstrich das Gericht. Zwar sei sie aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik ein zur Krankenhausbehandlung zugelassenes Krankenhaus im Sinne der Vorschriften über die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Umfang ihres Versorgungsauftrags ergebe sich jedoch erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Der Klägerin stehe kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zu, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. 

mau

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