Katholische Kliniken

Chefarzt unterliegt mit Klage gegen Abtreibungsverbot

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Chefarzt unterliegt mit Klage gegen Abtreibungsverbot
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Ein Gynäkologe will ein Abtreibungsverbot des katholischen Klinikträgers nicht hinnehmen und klagt gegen eine Dienstanweisung. Vor dem Arbeitsgericht Hamm scheitert der Arzt. Es ist eine Niederlage für den Kläger, doch für Mediziner Joachim Volz ist „der letzte Satz noch nicht gesprochen.“ Im Streit um ein Abtreibungsverbot ist der ein Chefarzt des Klinikums Lippstadt mit seiner Klage gegen den katholischen Träger gescheitert. Das Arbeitsgericht Hamm entschied in dem aufsehenerregenden Fall, dass seine Klage gegen eine Dienstanweisung des fusionierten „Klinikum Lippstadt - Christliches Krankenhaus“ abgewiesen werde (BibliomedManager berichtete).

Eine Begründung gab es zunächst nicht. Nur den einen Satz von Richter Klaus Griese: Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des Gerichts „zu beiden Maßnahmen berechtigt“. Genaueres werde schriftlich erfolgen. In einer kurzen Pressemitteilung hieß es im Anschluss, dass Krankenhaus sei berechtigt gewesen, “im Rahmen des zustehenden Direktionsrechts diese Vorgaben zu machen“.

Gynäkologe Volz (67) hatte in seiner langjährigen Tätigkeit am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt in Einzelfällen mit seinem Team medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. Das war ihm nach einer Fusion vom katholischen Träger seit Februar 2025 untersagt worden - auch etwa bei schweren Fehlbildungen des Fötus. Laut Klinik ist ein Abbruch als Ausnahme erlaubt, wenn „Leib und Leben der Schwangeren in Gefahr sind“. Die Klinik-Dienstanweisung mit Abtreibungsverbot umfasst ebenfalls die Tätigkeit des Gynäkologen in seiner rund 50 Kilometer entfernten Bielefelder Privatpraxis. Auch hier wurde die Klage des Gynäkologen nun abgewiesen. 

In der Verhandlung wies der Richter darauf hin, dass medizinisch indizierte Abbrüche im Klinikum nicht kategorisch verboten seien, sondern in Teilen auch weiterhin erlaubt. Eine Ausnahme bilde die Situation,“dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte.“ Diese Ausnahmen müssten dann begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekanntgegeben werden. 

Quelle: dpa

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