Rufbereitschaft

Klinik verliert Rechtsstreit um 30-Minuten-Regel

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Klinik verliert Rechtsstreit um 30-Minuten-Regel
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Ein Oberarzt hat in zweiter Instanz einen Rechtsstreit darüber gewonnen, wann Krankenhausärzte in Rufbereitschaft verfügbar sein müssen. Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, ist unzulässig, urteilt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Das Gericht hat die Berufung eines kommunalen Klinikums zurückgewiesen, die entsprechende Dienstanweisung ist damit unwirksam. Geklagt hatte ein Oberarzt, mit Unterstützung der Ärztegewerkschaft Marburger Bund. Der Arbeitgeber berief sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müsse, und leitete daraus eine verbindliche Eintreffzeit für die Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover und stellte klar: 30 Minuten „am Patienten“ sind zu kurz bemessen: Umkleide- und Wegezeiten am Arbeitsort sind einzubeziehen. Sie liegen nicht im Einflussbereich des Arztes.

Keine Eintreffzeit per Dienstanweisung

Der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA gibt Arbeitgebern kein Recht, die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme einseitig festzulegen. Maßgeblich ist allein das Eintreffen am Arbeitsort: Die „Verfügbarkeit am Patienten“ setze weitere organisatorische Schritte voraus, die der Arbeitgeber verantwortet. Zulässig sei nur eine angemessene reine Wegezeit: Das Gericht nennt hierfür einen Rahmen von 25 bis 30 Minuten bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.

Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen erklärte, das Urteil habe grundsätzliche Bedeutung. „Nach unserer Einschätzung klärt es für alle ärztlichen Tarifverträge: Rufbereitschaft setzt die freie Wahl des Aufenthaltsortes voraus und darf nicht faktisch zum Bereitschaftsdienst werden.“

Andreas Hammerschmidt, zweiter Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen, betonte: „Die 30 Minuten des G-BA sind eine Obergrenze, kein Maßstab für maximale Belastung.“ Arbeitgeber müssen zur Erfüllung von Strukturvorgaben auf andere Dienstformen, etwa Bereitschaftsdienste, zurückgreifen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

mau
 

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