In aller Kürze
Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄG) wird zukünftig „die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar sein“. Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf weitere Änderungen, die künftig moderne, den Patientenbedürfnissen angepasste Organisationsformen ermöglichen.
Pro…