Inzwischen gehört die Erkenntnis zum Allgemeinwissen, dass auch der medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche Heileingriff rechtlich als eine tatbestandsmäßige Körperverletzung zu qualifizieren ist und dieser folglich der Rechtfertigung bedarf, wenn er nicht dem Verdikt der Rechtswidrigkeit unterliegen will. Als anerkannter Rechtfertigungsgrund kommt dabei primär die Einwilligung des Patienten in Betracht. Dabei ist zwischen der erklärten, sei es ausdrücklich oder durch…

Aufklärungspflichten des Arztes bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikamentes
Pflege- & Krankenhausrecht

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