Leitsätze des Autors
1. Die Schiedsstellen haben eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das pflegesatzrechtliche Beschleunigungsgebot beachten.
2. Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab einer Schiedsstellenentscheidung ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Der Gesetzgeber will…
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Anmerkungen zum Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 5. März 2010 – L 4 P 4532/08 KL
Rechtsschutz gegen Schiedsstellenentscheidungen innerhalb der Pflegeversicherung
Pflege- & Krankenhausrecht

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