Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund derer ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der…
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- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 - Az. III ZR 399/04 unter Berücksichtigung des Urteils vom 14. Juli 2005 - Az. III ZR 391/04
Zu den Sicherungspflichten des Einrichtungsträgers bei leistungsunabhängigen Stürzen von Bewohnern
Pflege- & Krankenhausrecht

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