Immer wieder wird behauptet, dass Krankenpflege und Altenpflege nicht selbständig ausgeführt werden dürften, weil dies ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz darstellen würde. Richtig ist, dass in § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes eine Legaldefinition steht, nämlich: "Jede berufsmäßig oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste anderer ausgeübt wird."
Heilkundebegriff…