§ 11 Medizinprodukte-Betreiberverordnung schreibt in Absatz 1 vor, dass der Betreiber messtechnische Kontrollen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder durchführen zu lassen hat:
- für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte,
- für die Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind und für die jedoch der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen hat.
In Abs. 4 Satz 1 ist dargelegt, dass die messtechnischen…
Messtechnische Kontrolle an Digital-Fieber-Thermometern nach § 11 MPBetreibV
Pflege- & Krankenhausrecht
Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.