In aller Kürze
1. Der Einrichtungsträger hat einen verfassungsrechtlich gesicherten Rechtsanspruch auf Refinanzierung seiner Aufwendungen.
2. Dieser Anspruch ist lediglich nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
3. Gesondert abrechenbar sind die vom Einrichtungsträger selbst ermittelten Investitionsaufwendungen. Konkretisierende, und damit den Einrichtungsträger beschränkende Detailvorgaben fehlen in Baden- Württemberg.
4. Ist die Einrichtung ganz oder teilweise gefördert,…
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Rechtliche Grundlagen zur Berechnung von Investitionskosten
Pflege- & Krankenhausrecht

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