51 neue Stellen hat die G-BA-Führung in den laufenden Haushaltsverhandlungen der Selbstverwaltungbeantragt. Der Aufbau um rund ein Drittel dürfte vor allem dazu dienen, die umfangreiche Aufgabenliste aus dem Krankenhausstärkungsgesetz abzuarbeiten.
Die Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen werden größer und mächtiger. Allein der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll von derzeit 165 um weitere 51 Mitarbeiter wachsen, ein Plus von 31 Prozent. Recherchen der „Welt am Sonntag" bestätigten Mitte November Berichte in der Oktober-Ausgabe von f&w (G-BA-Monitor Seite 829). Im Lauf des Dezembers dürfte deutlich werden, was aus den Vorstellungen der G-BA-Führung um Prof. Josef Hecken geworden ist. Fakt ist, dass Hecken für Einstellungsgespräche kaum Zeit finden wird, angesichts der Reformagenda, die ihm die Koalition mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) aufgegeben hat.
Auch für Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), fängt die Arbeit nun erst an. Mit Blick auf den G-BA sagte er jüngst: „Dort wird die Reform auf Kurs gebracht, um sie an die Realitäten im Gesundheitswesen anzupassen." Er hoffe, dass die DKG noch einige Korrekturen durchsetzen könne. „Mein Credo: Nach der Reform ist vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss." Die Aufgaben des G-BA im Einzelnen:
- Die DKG wird wohl alles unternehmen, um die Folgen der vom Gesetzgeber geforderten Abschläge auf die Vergütung bei Qualitätsmängeln so gering wie möglich zu halten. Schließlich ist es nun am G-BA, einen Katalog von Leistungen und Leistungsbereichen festzulegen, „die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, sowie Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren", wie es im Gesetz heißt. Als Frist hat der Gesetzgeber dafür den 31. Dezember 2017 gesetzt. Immerhin plant die Politik hierbei nicht mit Minderausgaben. Das Bundesgesundheitsministerium hat Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 54 Millionen Euro pro Jahr veranschlagt.
- Bereits ein Jahr früher, also Ende 2016, muss der G-BA Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung der Länder liefern. Diese sollen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität adressieren. Die Länder können Krankenhäuser, die diese Vorgaben nicht einhalten, nur dann am Netz halten, wenn sie dies jeweils ausdrücklich durch eigene Landesgesetze festlegen.
- G-BA-Vorgaben zu Mindestmengen werden durch das KHSG rechtssicher ausgestaltet. Das Gesetz gibt ein Verfahren vor, in dem die Krankenhäuser das Erreichen der Mindestmengen in Form einer begründeten Prognose belegen müssen. Zudem wird ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass ein Krankenhaus, das eine Leistung erbringt, obwohl es die festgelegte Mindestmenge nicht erreicht, keine Vergütung erhält.
- Bis zum 31. Dezember 2017 soll der G-BA außerdem vier planbare Leistungen zur Erprobung von Qualitätsverträgen festlegen.
- Aufgabe des G-BA ist es auch, für eine patientenfreundlichere Gestaltung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser zu sorgen. Es geht dabei um Inhalt, Umfang und Datenformat der Qualitätsberichte.
- Außerdem soll der G-BA Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen der Qualitätsvorgaben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erlassen sowie Durchsetzungsregelungen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen.
- Bis Ende 2016 verlangt der Gesetzgeber vom G-BA die neuen Regelungen für die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an systemrelevante Krankenhäuser, wobei eine Übergangsfrist für die alte Methodik bis zum 31. Dezember 2017 gelten soll.
- Bereits bis zum 30. Juni 2016 soll der G-BA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern erarbeiten, auf dessen Grundlage dann die Höhe und nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge bis zum 30. Juni 2017 vereinbart werden soll.
- Kontinuierlich wird der Gemeinsame Bundesausschuss künftig an Bundesvorgaben für die vor Ort zu verhandelnden Zuschläge für Mehrkosten durch G-BA-Richtlinien arbeiten müssen.