Kürzlich hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen über die Mindestanforderungen an Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) entschieden. Nur wenn diese eingehalten sind, dürfen die Kassen Mittel der Kliniken und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für die IV einbehalten. Es muss sich laut BSG um eine „verschiedene Leistungssektoren übergreifende“ oder eine „interdisziplinär-fachübergreifende“ Versorgung handeln, die die Regelversorgung ersetzt und nicht nur ergänzt.
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