Bisher besteht keine ausnahmslose Verpflichtung zum ambulanten Operieren für das Krankenhaus. Es existiert aber eine Verpflichtung zur Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 Abs. 1 SGB V. Daher stellen ambulante Operationen grundsätzlich keine Verhandlungsmasse für die Budgetverhandlungen dar, sie werden jedoch automatisch thematisiert, indem über das "verbleibende" Leistungsvolumen leistungsgerecht verhandelt wird. Das Krankenhaus kann auf seinem Weg zum integrierten…
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Kosten und Menge müssen im richtigen Verhältnis stehen
Ambulantes Operieren: Die Chancen überwiegen
f&w