Die Verwendung der Berufsbezeichnung Oberarzt ging in der Vergangenheit nicht zwingend mit dem heute geforderten Tätigkeitsprofil einher. Das bedingt Probleme. Deshalb ist bei der Frage der künftigen ordnungsgemäßen Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte (TV Ärzte) tatsächlich Vorliegen.
Die Arbeitsgerichte in Aachen (Az: 6 Ca 178/07, Urteil vom 23. Mai 2007) und Düsseldorf (14 Ca 669/07, Urteil…