Die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 2 und 3 SGB V war nach altem Recht eine zentrale Größe der Budgetverhandlungen, im 1. Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) fand sie jedoch keine Berücksichtigung. Dies wurde durch die Verlängerung der Konvergenzphase auf fünf Jahre problematisch. Deshalb fügte der Gesetzgeber die Grundlohnrate als reinen Veränderungstatbestand – nicht als Obergrenze – ein. Einen wie auch immer gearteten Ermessensspielraum der Schiedsstellen gibt es nicht. Krankenhäuser…
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Die Krankenhäuser haben einen Rechtsanspruch
Veränderungsrate in der Konvergenzphase
f&w