Die Finanzverwaltung hat die Kapitalausstattung von Betrieben gewerblicher Art künftig einzelfallbezogen zu betrachten (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003, Az. I R 48/02). Diese Änderungen haben Auswirkungen bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei einer großen Zahl von Krankenhäusern, soweit sie Betriebe gewerblicher Art unterhalten.
Die bislang von der Finanzverwaltung geforderte Mindesteigenkapitalausstattung bei Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts in Höhe von 30…