In einem Vergütungsstreit zwischen einer klagenden Krankenhausträgerin und einer gesetzlichen Krankenkasse war umstritten, ob das Krankenhaus die erforderliche Mindestmenge für Knie-TEP im Kalenderjahr 2006 erreicht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte die Krankenkasse zur Zahlung der Krankenhausvergütung verurteilt. Die Krankenhausträgerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Knie-TEP- Mindestmenge erreicht werde. Das BSG hat mit Urteil vom 14. Oktober 2014 einen anderen…
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BSG-Urteil zur Mindestmenge
Blick in die Glaskugel reicht nicht
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