Krankenhäuser sind nur dann berechtigt, Leistungen für GKV-Versicherte zu erbringen, wenn sie nach §108 SGB V zugelassen und in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Allerdings zeigt der Paragraf ebenfalls, dass der Betreiber eines Krankenhauses die Zulassung auch durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages (§108 Nr. 3 SGB V) erhalten kann. Welches die Kriterien sind, die die Ausübung dieses Wahlrechts in rechtlicher Hinsicht bestimmen, blieb in der Rechtsprechung der dafür…
Die neue Wahlfreiheit
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