Übung macht den Meister. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erbringung ärztlicher Leistungen. Regelungen über Mindestfallzahlen finden sich in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern, in einzelnen Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung sowie in der Mindestmengenvereinbarung und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu §116b SGB V. Eine neue Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg beschäftigt sich grundlegend mit den rechtlichen…
Quo vadis Mindestmenge?
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