Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 25. September 2007 entschieden – hat er auch „groß“ entschieden? Erst einmal haben die Krankenhäuser das Nachsehen: Sie müssen den Patienten „rechtzeitig“, im rechtlich richtigen Zeitpunkt entlassen, anderenfalls bleiben sie auf den Behandlungskosten sitzen. Konnten die Krankenhäuser zuvor in aller Regel davon ausgehen, dass sie ihren Vergütungsanspruch notfalls auf dem (Sozial-)Gerichtswege werden erstreiten können, ist dieser Weg künftig…
Vom rechtlichen Vorrang der Krankenhäuser zum faktischen der Krankenkassen
f&w
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