Die Praxis der Rentenversicherungsträger, Anträge auf Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs abzulehnen, ist rechtswidrig. Gegen eine derartige Ablehnung, den Rechtsweg zu beschreiten, verspricht Erfolg, wenn die anderen Voraussetzungen - insbesondere die fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit der Reha-Klinik - erfüllt werden. Mit Erstreiten des Versorgungsvertrages ist aber keine Belegungsgarantie der Reha-Klinik durch die Rentenversicherungsträger gegeben.
Die…