Reha-Leistungen werden nicht in ausreichendem Umfang dazu genutzt, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Nach derzeit geltender Rechtslage prüft der behandelnde Arzt das Vorliegen von Reha-Bedürftigkeit, -Fähigkeit und einer positiven -Prognose. Diese Verordnung führt jedoch nicht zur Leistungserbringung. Abschließend entscheidet die Krankenkasse, die wirtschaftlich keinen Vorteil aus der vermiedenen Pflegebedürftigkeit ihrer Versicherten zieht. Der Beurteilungsspielraum der…
Vereinfachter Reha-Zugang
Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.