Am 19. April 2018 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine weitreichende Entscheidung zur Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung getroffen. Danach werden die Kliniken einem gestuften System von Notfallstrukturen zugeordnet, das Grundlage für eine Vereinbarung pflegesatzrechtlicher Zu- und Abschläge sein wird.
Ausgangspunkt der Regelungen ist eine Gesetzesänderung im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG). Maßgeblich sind § 136c Abs. 4 SGB V sowie § 9 Abs. 1a Nr. 5…