Mit seinem Urteil zu Beginn des Jahres setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung über Honorarärzte im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fort. Nach diesem wird ein Honorararzt auch dadurch nicht zum liquidationsberechtigten Wahlarzt, wenn er als solcher in der Wahlarztvereinbarung mit dem Patienten angegeben wird. Demnach können ausschließlich (fest) angestellte oder ver-beamtete Krankenhausärzte gesondert abrechenbare Wahlarztleistungen im Krankenhaus erbringen.
Die…