Patienten haben einen Anspruch auf die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen. Seit 2018 können sie die Wahrnehmung dieser Rechte auf zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützen: § 15 der Datenschutzgrundverordnung und § 630 g des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bereits aus dem ärztlichen Berufsrecht resultiert die grundlegende Pflicht, einem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht…