Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag auf zwei Gebieten neue Meldepflichten für die Krankenhäuser beschlossen. In der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (QS) fungieren demnach die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) künftig als Datenannahmestellen. Dies beschlossen die Fraktionen aus Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV), Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KBV, KZBV) sowie den drei unparteiischen Mitgliedern gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Letztere wollte zunächst den Aufbau von Landesarbeitsgemeinschaften als gemeinsame Institution für die sektorenübergreifende QS vorantreiben mit der Perspektive einer bundesweiten Annahmestelle, wie DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum deutlich machte. "Die Gründung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) für die sektorenübergreifende QS ist bislang insbesondere an der Uneinigkeit auf Landesebene über die neu zu schaffenden Strukturen und deren Finanzierung gescheitert", erklärte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses QS nach dem Plenumsbeschluss per Pressemitteilung. Mit dem gestrigen G-BA-Beschluss habe der GBA den Weg für die Konstituierung freigorenübergreifende QS-Verfahren permutable Koronarintervention (PCI) zu erheben."
Einstimmig beschloss der G-BA ferner, dass Perinatalzentren künftig verpflichtet sind, unter Angaben von Gründen dem G-BA unverzüglich zu melden, wenn sie die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation nicht erfüllen können. Der G-BA hatte im Dezember die ursprünglich für 2017 vorgesehenen strikten Personalvorgaben gelockert.
Weiterhin beauftragte der G-BA das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) damit, ein Informationsangebot für Schwangere über Untersuchungen auf genetisch bedingte Erkrankungen zu erarbeiten. "Diese Beauftragung steht im Zusammenhang mit dem im August 2016 begonnenen und voraussichtlich noch bis in das Jahr 2019 andauernden Bewertungsverfahren der nicht-investiven Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos von autonomster Trisomie 13, 18 und 21 mittels molekulargenetischer Tests in den engen Grenzen einer Anwendung bei Risikoschwangerschaften", teilte der G-BA im Anschluss mit.