Mit seiner Entscheidung zum sogenannten Sitzeinbringungsverfahren in Medizinische Versorgungszentren (MVZ) hat das Bundessozialgericht (BSG) den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers konterkariert. Das kritisiert Susanne Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbandes MVZ (BMVZ) in der aktuellen Kolumne Orientierungswert auf BibliomedManager.de. Klar sei, „dass die vom BSG neu implementierte Verfahrenserschwernis, nach der den einbringenden Arzt eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung von drei vollen Jahren trifft, über den Willen des Gesetzgebers hinausgeht", schreibt Müller. Letzterer sei nun dringend gefragt, seinen ursprünglichen Willen mittels einer Klarstellung neu zu formulieren.
Vertragsärzte können ihren sogenannten Kassensitz nur dann in ein MVZ einbringen, wenn sie ihre eigene ärztliche Tätigkeit dort fortsetzen wollen. Die Frage, ab welcher Tätigkeitsdauer diese Fortführungsabsicht als hinreichend belegt gilt, ist Gegenstand des Auslegungsstreites. Bislang wurde von sechs Monaten ausgegangen – eine Frist, die das BSG nun auf drei Jahre verlängert hat.