Der Staat hat nach unserem Grundgesetz die originäre Zuständigkeit der Daseinsvorsorge, welche sich in der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz manifestiert. Das Konzept der Daseinsvorsorge geht dabei auf den bedeuteten deutschen Staatsrechtler Ernst Forsthoff zurück. Die Aufgaben der Daseinsvorsorge diskutieren wir derzeit wieder intensiv, beispielsweise im Bereich der Sicherstellung der Versorgung. Im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes hat sich der Gesetzgeber daher endlich der Konkretisierung der Sicherstellungszuschläge angenommen und dabei den G-BA in die Pflicht genommen.
Dies war seit langer Zeit überfällig, denn wenn konkrete Vergabekriterien fehlen, läuft man Gefahr, dass aus regionalpolitischen Gründen heraus ungerechtfertigte Subventionierungen einzelner Standorte erfolgen. Sicherlich ist verständlich, dass politisch Verantwortliche für einen Erhalt von Standorten vor Ort nicht zuletzt aufgrund der regionalwirtschaftlichen Bedeutung – sprich vor allem der Arbeitsplätze – kämpfen. Doch dürfen hierfür nicht die zweckgebundenen Mittel der Sozialversicherung verwendet werden. Regionalförderung gilt es mit Steuermitteln zu finanzieren. Um falsche Geldflüsse zukünftig zu verhindern, hat der G-BA mit seinen Beschluss vom vierten November 2016 zur bundeseinheitlichen Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen beigetragen. Sicherlich kann man diskutieren, ob die regionale „Sicherstellungsrelevanz“ dadurch adäquat abgebildet wird. Doch ist es ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Die Finanzierung der Sicherstellungszuschläge bleibt jedoch auch nach dem KHSG bei den Krankenversicherungen. Man könnte und muss allerdings fragen dürfen, inwiefern die Sicherstellung der Versorgung nicht eigentlich auch von den Ländern zumindest teilweise zu finanzieren ist, da dies originäre Aufgabe der Daseinsvorsorge ist.
Die sich ergebenden Tragfähigkeitsprobleme betreffender Standorte, die ja Voraussetzung für Gewährung von Sicherstellungszuschlägen sind, resultieren primär aus einem Fixkostenproblem, bedingt durch die Vorhaltung. Ein ganz ähnliches Bild ergibt sich bei der Sicherstellung der sektorenübergreifenden Notfallversorgung. Auch hier könnte mehr intersektorale Planung, Sicherstellung und Finanzierung durch Länderhoheit und somit durch Steuergelder erfolgen. Dies könnte helfen, dass die derzeit (einzel-)leistungsorientierte Vergütungen, die durch die Krankenkassen erfolgen, nicht mehr zu Fehlanreizen führen.
Die Vorhaltung von Versorgungsstrukturen kommt allen zugute und sollten auch von allen - nicht nur auf der Basis von Arbeitsentgelten - finanziert werden. Deswegen wäre eine Finanzierung durch Steuermittel auch ganz im Sinne des staatlichen Daseinsvorsorgeauftrages nach Ernst Forsthoff. Denn: Wer bestellt, der zahlt!