Urteil zum Tarifeinheitsgesetz

Marburger Bund verliert in Karlsruhe

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Marburger Bund verliert in Karlsruhe
© iStock.com/Kuzma

Das Tarifeinheitsgesetz von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) ist „weitgehend mit dem Grundgesetzt vereinbar“. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstagmorgen entschieden und per Pressemitteilung erklärt. Das Gesetz sieht vor, dass in einem Betrieb nur der Tarifvertrag gilt, der mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft geschlossen wurde. Hintergrund des Gesetzes waren eine Folge von Streiks im Flug- und Bahnverkehr, die größtenteils von kleinen Spartengewerkschaften ausgingen.  

Das Gesetz betrifft auch die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB), die in Krankenhäusern mit der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi konkurriert. Verdi organisiert neben Ärzten auch Pflegekräfte und andere Arbeitnehmer in Kliniken, weist in der Regel zwar einen niedrigeren Organisationsgrad aus als der MB, aber höhere Mitgliederzahlen über alle Berufsgruppen hinweg. Unter anderem der MB hatte deshalb gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die „Verdrängung“ eines Tarifvertrages mit einer an Mitgliedern kleineren Gewerkschaft in einem Betrieb durch den Tarifvertrag mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft verstößt den Karlsruher Richtern zufolge aber - anders als vom MB moniert - nicht gegen die im Grundgesetz garantierte Tarifautonomie. Allerdings konnte die Ärztegewerkschaft zusammen mit anderen Berufsgruppen- und Branchengewerkschaften einen Teilerfolg erzielen.  

Denn erstens war das Urteil des Ersten Senats nicht einstimmig. Zwei Richter gaben ein Minderheitsvotum ab und beurteilten laut Pressemitteilung die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes als „zu scharf“. Wichtiger aber ist, dass der Erste Senat den Gesetzgeber auffordert, die Vorschriften nachzubessern. „Die mit der Verdrängung eines Tarifvertrags verbundenen Beeinträchtigungen sind insoweit unverhältnismäßig, als Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft fehlen“, heißt es in der Pressemitteilung.  

Der Gesetzgeber habe keine Vorkehrungen getroffen, die sicherten, dass in einem Betrieb die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt werde, hinreichend berücksichtigt würden. Es sei möglich, dass die Interessen von Berufsgruppen mit einer relativ geringen Zahl im Betrieb „mangels wirksamer Vertretung in der Mehrheitsgewerkschaft unzumutbar übergangen werden“. Der Gesetzgeber sei gehalten, hier Abhilfe zu schaffen, habe dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Die teilweise Verfassungswidrigkeit des Tarifeinheitsgesetzes führe aber nicht zu dessen Nichtigerklärung, sondern nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, erklären die Karlsruher Richter. Die Defizite beträfen nicht den Kern der Regelung. Das Verfassungsgericht erklärt: „Bis zu einer Neuregelung darf die Vorschrift daher nur mit der Maßgabe angewendet werden, dass eine Verdrängungswirkung erst in Betracht kommt, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.“

Der MB sieht in dem Urteil dennoch einen Teilerfolg. Rudolf Henke, 1. Vorsitzender der Gewerkschaft, meldete sich am Dienstagmittag mit einem Statement, dass BibliomedManager in Gänze dokumentiert:

Das Tarifeinheitsgesetz ist teilweise verfassungswidrig. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Gesetz heute auf die Intensivstation gelegt und selbst schon mit der Intensivbehandlung begonnen. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind mit der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht vereinbar und müssen korrigiert werden. Das Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber bis Ende 2018 Zeit, entweder das Gesetz entsprechend nachzubessern oder ganz aufzugeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber kein Recht hat, gezielt gegen bestimmte Gewerkschaften vorzugehen und verlangt deshalb weitreichende Schutzvorkehrungen, um auch die Rechte berufsspezifischer Gewerkschaften zu wahren. Insofern vertraut der Marburger Bund darauf, auch in Zukunft im vollen Umfang seine gewerkschaftlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Mit dem heutigen Urteil wird der gewerkschaftliche Wettbewerb ausdrücklich geschützt. Das schließt auch das Streikrecht ein, weil es Teil dieser Wettbewerbsordnung aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz ist.

Wer gehofft hatte, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz das Streikrecht der Gewerkschaften geschleift wird, muss diese Hoffnung begraben. Das Streikrecht bleibt unangetastet. In seiner Urteilsbegründung folgt das Verfassungsgericht an entscheidenden Stellen unserer Argumentation. Schon jetzt steht fest: Das Gesetz zur Tarifeinheit wird nicht die Wirkung entfalten können, die sich seine Befürworter von ihm versprochen haben. Die vom Verfassungsgericht verlangte Remedur ist ein Erfolg unserer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.

Auch wenn unsere Verfassungsbeschwerde nicht zu einer völligen Aufhebung des Gesetzes geführt hat, sehen wir uns durch die jetzt formulierten Spielregeln ermutigt, weiterhin uneingeschränkt von unserem Grundrecht zur Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen Gebrauch zu machen.  

Mit anderen Worten: Der Marburger Bund wird auch in Zukunft als eigenständige Gewerkschaft Tarifverträge mit Arbeitgebern im Gesundheitswesen vereinbaren. Das Koalitionsgrundrecht ist weiterhin "für jedermann und für alle Berufe gewährleistet", wie es in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz heißt. Unsere Mitglieder können sich darauf verlassen, dass der Marburger Bund für sie weiterhin eigenständig und unabhängig Tarifverträge vereinbaren und ihre Interessen gegenüber den Arbeitgebern uneingeschränkt wahrnehmen wird. Wir werden nun in den nächsten Wochen das Urteil und die Urteilsbegründung eingehend analysieren und beraten, ob und welche organisationspolitischen Konsequenzen der Marburger Bund daraus zieht.

Autor

Dr. Stephan Balling

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