Krankenhauspersonal kann für die Zeit des An- und Ausziehens der Dienstkleidung Lohn verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im September entschieden (5 AZR 382/16), wie jetzt bekannt wurde. Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus Niedersachsen, wie der Norddeutsche Rundfunk berichtete. Laut BAG handelt es sich beim An- und Ablegen der Dienstkleidung und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück um „vergütungspflichtige Arbeitszeit“. Entscheidend hierfür ist, dass es sich dabei um eine „besonders auffällige Dienstkleidung“ handelt, so das BAG. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Wenn die Dienstkleidung zu Hause angelegt werden kann und nicht besonders auffällig ist, gibt es keine Vergütung. Gleiches gelte, wenn der Beschäftigte die Kleidung privat nutzen darf.
Der Krankenpfleger hatte argumentiert, er habe an 100 Werktagen durchschnittlich zwölf Minuten pro Arbeitstag für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung und für die Händedesinfektion gebraucht. Diese Zeiten seien nicht vergütet worden. Nach Ansicht der Klinik hätte er die Dienstkleidung jedoch zu Hause an- oder ablegen können. Das jedoch sei einem Arbeitnehmer bei auffälliger Dienstkleidung" nicht zumutbar, entschied das BAG. „An der Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse“, so das Gericht.
Das BAG hat das Verfahren nun an das Landesarbeitsgericht Hannover zurückverwiesen, wo es zunächst verhandelt worden war. Dort muss das Gericht nun prüfen, ob tarifliche Bestimmungen die Bezahlung der Umkleidezeiten ausschließen.