Arbeitsrecht

BAG verschärft Anforderungen an Kündigungszustellung

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BAG verschärft Anforderungen an Kündigungszustellung
© Gettyimages/EyeEm Mobile GmbH

Ein Einlieferungsbeleg reicht nicht aus, um den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu beweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Im konkreten Fall hatte eine augenärztliche Berufsausübungsgemeinschaft einer medizinischen Fachangestellten außerordentlich gekündigt. Hintergrund war der Verdacht auf Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Coronaimpfungen. Die Klägerin bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens. Die Arbeitgeberseite konnte lediglich einen Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus vorlegen – nicht jedoch den Auslieferungsbeleg.

Das BAG stellte in einem Urteil Anfang des Jahres klar: Nur ein Auslieferungsbeleg mit Datum, Uhrzeit und Zustellerkennung kann den Zugang belegen. Ein Sendungsstatus im Internet genügt nicht, schreibt Rechtsanwalt Jens-Michael Kuhlmann in der August-Ausgabe von f&w

Zustellung bleibt Risiko für Arbeitgeber

Die Richter betonten, dass der sicherste Weg weiterhin die persönliche Zustellung durch einen Boten sei. Allerdings ist auch dies nicht ohne Tücken: Denn immer wieder wird behauptet, zugestellt worden sei lediglich ein leerer Briefumschlag. "Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben vor den Augen des Boten kuvertiert, sodass dieser auch bezeugen kann, den Briefumschlag samt Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen oder persönlich übergeben zu haben", schreibt Kuhlmann. Alternativ könne ein Auslieferungsbeleg bei der Post angefordert werden – allerdings nur innerhalb von 15 Monaten. Arbeitgeber sollten Kündigungen daher dokumentiert und rechtssicher zustellen lassen.

Mehr zum Urteil und seinen Folgen

Die vollständige Analyse des Urteils, inklusive rechtlicher Bewertung und Empfehlungen für die Praxis, findet sich in der August-Ausgabe von f&w

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