In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Beschäftigten abgewiesen, der von seinem Arbeitgeber eine Prämie einklagen wollte. Der Arbeitgeber hatte vor dem Beginn eines Streiks allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, eine „Streikbruchprämie“ versprochen. Der Kläger legte zwar an mehreren Tagen die Arbeit nieder, verlangte aber dennoch eine Prämie. Er pochte dabei auf arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das BAG urteilte dazu, durch die Prämie würden zwar streikende und nicht streikenden Beschäftigten ungleich behandelt. Dies sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe mit der Zahlung die Störungen des betrieblichen Ablaufs abmildern wollen. Da für beide Seiten „Kampfmittelfreiheit“ gelte, sei die Maßnahme zulässig gewesen. (Az. 1 AZR 287/17)
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