Bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) von Krankenhäusern soll es nach Ansicht des Bundesrats künftig mehr Einschränkungen geben. Voraussetzung für die Gründung eines Krankenhaus-MVZ solle zukünftig sein, dass sie in der Nähe des Krankenhauses betrieben werden und es einen fachlichen Bezug zwischen den Einrichtungen gebe, heißt es in einer Stellungnahme der Länderkammer zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Ein Krankenhaus-MVZ solle nicht mehr in "großer räumlicher Entfernung" vom Sitz des Krankenhauses betrieben werden können, weil andernfalls die Versorgungsgesichtspunkte nicht mehr im Vordergrund stünden, heißt es in der Begründung von vergangenem Freitag. Ausnahmen solle es nur dann geben, wenn das MVZ eine Unterversorgung verhindere.
Kritisch sieht der Bundesrat auch eine Neuregelung zu MVZs im TSVG. Danach solle klargestellt werden, dass einzelne Trägergesellschaften zeitgleich mehrere MVZ tragen können. Der Bundesrat begrüße die Klarstellung, weil sie die Abläufe in der Praxis vereinfachen könne. Es sei jedoch zu befürchten, dass dadurch zugleich "die Bildung von versorgungsschädlichen konzernartigen Monopolstrukturen" in der ärztlichen Versorgung weiter begünstigt werden könnte. Bereits heute gebe es in einzelnen Regionen und Fachrichtungen "bedenkliche Monopolisierungstendenzen und zunehmend konzernartig aufgebaute MVZ beziehungsweise MVZ-Ketten".
Ausdrücklich sprach sich der Bundesrat für die Einführung von Stationsapothekern in Krankenhäusern aus. Sie sorgten für eine sichere Arzneimitteltherapie. Es solle daher geprüft werden, ob Stationsapotheker gesetzlich vorgeschrieben werden sollen.
Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung. Das TSVG ist jedoch später im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.