Wenn ein Patient länger im Akutkrankenhaus bleiben muss, weil kein Platz in einer Reha-Einrichtung frei ist, muss die Krankenkasse die Kosten für den längeren Aufenthalt übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) gestern entschieden (AZ. B 1 KR 13/19 R). Ein Krankenhaus, das nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassen sei, habe gegenüber dem Reha-Träger einen Anspruch auf Vergütung "nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten", so das BSG in einer Pressemitteilung.
Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung würden auch dann gelten, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Das Krankenhaus habe "im Notfall" gehandelt, da keine Reha-Einrichtung verfügbar gewesen sei. "Es kann dem Krankenhaus nicht zugemutet werden, anstelle seiner durch den Versorgungsauftrag bestimmten Leistungsstruktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten", so das BSG.
In dem Fall ging es um einen Patienten mit einer schweren Lungenerkrankung. Das Krankenhaus hatte für den Patienten neben der Fallpauschale weitere Kosten veranschlagt, weil die obere Grenzverweildauer überschritten gewesen war. Die Krankenkasse wollte jedoch diese zusätzlichen Kosten in Höhe von mehr als 10.000 Euro nicht übernehmen.
Bereits das Bayerische Landessozialgericht hatte entschieden, dass die Krankenkasse keinen Anspruch darauf habe, das Geld zurückerstattet zu bekommen. Der Versicherte habe bei Erreichen der oberen Grenzverweildauer nicht nach Hause entlassen werden können. Auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder eine auf Lungenkrankheiten spezialisierte Reha-Einrichtung habe er nicht verlegt werden können.