Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassene Richtlinie zur Personalausstattung in stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) rechtmäßig ist. Ab 2026 drohen Vergütungseinbußen, wenn die festgelegten Mindestvorgaben nicht eingehalten werden. Diese Maßnahme ist aufgrund der moderaten Höhe der Sanktionen und der langen Übergangsfristen verhältnismäßig, urteilen die Richter in Kassel.
Der G-BA ist demnach befugt, verbindliche Mindestvorgaben für therapeutisches Personal festzulegen, einschließlich Pflegefachpersonal. Da keine evidenzbasierten Anhaltspunkte vorlagen, wurden die Anhaltszahlen der Psychiatrie-Personalverordnung als Mindestvorgaben herangezogen. Diese Vorgaben können angepasst werden, wenn eine plausible Grundlage für deren Erhöhung besteht. Das schrittweise Vorgehen des G-BA entspreche der gesetzlichen Vorgabe, dass die Mindestvorgaben möglichst evidenzbasiert sein sollen und trage den Schwierigkeiten der Ermittlung von Evidenz auf diesem Feld Rechnung.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) begrüßt das Urteil des Bundessozialgerichts. „Der Gemeinsame Bundesausschuss kann und soll zwingende Mindestvorgaben für die Personalausstattung in psychiatrischen Einrichtungen machen. Das ist nun höchstrichterlich bestätigt und das ist gut so“, sagte Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Sie betonte, dass die Einrichtungen seit fünf Jahren Zeit hatten, sich auf die Personalvorgaben einzustellen und das nötige Personal zu gewinnen. Leider habe der G-BA die volle Einführung der Richtlinie immer wieder verschoben. Ab 2026 sollen Kliniken erstmals sanktioniert werden, wenn sie zu wenig Personal einsetzen. Erst ab 2029 muss die Richtlinie zu 100 Prozent erfüllt werden. Bühler verwies auf Erhebungen von Verdi, wonach die Standards der Richtlinie durchschnittlich nur zu 75 Prozent erfüllt werden.
Die ausführliche Begründung lesen Sie in der Terminbegründung auf der Website des Bundessozialgerichts.