Wenn ein histologischer Befund für einen Patienten im Krankenhaus zeitnah vorliegen wird, ist eine vorübergehende Entlassung nicht zulässig. Die Behandlung in zwei Fälle aufzuteilen, verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich entschieden (Az.: B 1 KR 6/19 R).
Wie die "Ärzte Zeitung" berichtet, hatten in dem Streitfall Mediziner des Universitätsklinikums Münster einer Patientin eine verdächtige Raumforderung im rechten Lungenoberlappen entfernt. Es bestand der Verdacht eines primären Lungenkarzinoms. Vor weiteren Schritten wollten die Mediziner aber auf den immunhistologische Befund warten.
Die Patientin wurde daher am Morgen entlassen. Noch am selben Abend lag der Befund vor, der die Verdachtsdiagnose bestätigte. Nach vier Tagen kam die Patientin daher erneut ins Klinikum, wo sie erneut operiert wurde.
Die Krankenkasse führte beide Fälle zusammen und honorierte entsprechend, wie die "Ärzte Zeitung" berichtet. Das sei zu Recht geschehen, wie nun das BSG entschied. Der histologische Befund sei "zeitnah" zu erwarten gewesen. Die Patientin hätte daher im Krankenhaus bleiben oder beurlaubt werden können.