Nach langem Warten hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf zur Krankenhausreform vorgelegt. Auf 186 Seiten sind zahlreiche aus den Eckpunkten bekannte, aber auch neue Inhalte eingeflossen.
Die wichtigsten Themen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) sind die Einführung von Leistungsgruppen, die neuen sektorübergreifende Versorgungszentren (Level Ii-Kliniken), die Einführung der Vorhaltefinanzierung sowie der 50 Milliarden Euro schwere Transformationsfonds.
Laut Referentenentwurf sollen Stationen der Inneren Medizin und der Allgemeinen Chirurgie in höchstens 30 Minuten per Auto erreichbar sein. Für die übrigen Leistungsgruppen soll die Fahrzeit maximal 40 Minuten betragen. Bei der Planung soll aber auch die Zahl der Einwohner berücksichtigt werden, die von längeren Fahrzeiten betroffen wären, falls es in ihrem Nahgebiet keine entsprechenden Leistungen gibt. Zuletzt hatte es geheißen, dass der Gesetzentwurf am 24. April im Kabinett beschlossen werden soll.
Vorhaltefinanzierung
Ein wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Einführung der Vorhaltefinanzerung. Demnach sollen Klinken künftig 60 Prozent der Vergütung allein schon dafür bekommen, dass sie Leistungen vorhalten. Grundlage der Finanzierung durch die Krankenkassen sollen genauer definierte Leistungsgruppen sein. Sie sollen einheitliche Qualitätsvorgaben absichern. Neu im Vergleich zu den Eckpunkten ist die Anforderung an Kliniken, Mindestvorhaltezahlen pro Standort zu erfüllen. Hier ist eine Rechtsverordnung des BMGs mit Zustimmung des Bundesrats vorgesehen, sie soll zum 31. März 2025 erlassen werden und 2027 in Kraft treten. Kliniken, die die Vorgaben unterschreiten, haben keinen Anspruch auf Vorhaltepauschalen. Grundlage für die Mindestvorhaltezahlen liefert das InEK.
Extra-Geld wird laut Referentenentwurf ab 2027 veranschlagt, etwa für die Bereitstellung von Kindermedizin-Stationen (288 Millionen Euro), Geburtshilfstationen (120 Millionen Euro), Schlaganfallstationen (35 Millionen Euro) und Intensivstationen (30 Millionen Euro).
Die Leistungen der Krankenhausbehandlung werden in 65 Leistungsgruppen eingeordnet. Präzisiert wird im Entwurf, dass die für die Reform zentrale Rechtsverordnung zu Mindestanforderungen zur Krankenhausqualität und damit die Leistungsgruppen per Rechtsverordnung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Die Medizinischen Dienste sollen regelmäßig prüfen, ob Krankenhäuser die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhalten.
Enthalten ist auch eine Regelung, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Qualitätsanforderungen nur noch normieren darf, soweit diese nicht bereits in den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen festgelegt sind. In der Onkologie plant das BMG Einschränkungen, wenn Kliniken eine Mindestzahlen in bestimmten Fällen unterschreiten. Dann soll keine Abrechnung mehr möglich sein.
Versorgungszuschläge
Versorgungszuschläge für Schlaganfalleinheiten (Stroke-Units) für die Traumatologie, die Pädiatrie, Geburtshilfe und Intensivmedizin, für Universitätskliniken, die Notfallversorgung sowie für Koordinierungsaufgaben.
Level Ii/Sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen
Die Sektorübergreifenden Versorgungseinrichtungen (Level 1i) sollen neben der stationären Behandlung auch sektorenübergreifende Leistungen erbringen. Der Gesetzentwurf definiert sie als Krankenhäuser, die wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden sollen. Welche stationären Leistungen der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie diese Versorgungseinrichtungen mindestens anbieten müssen, klärt die Selbstverwaltung (GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG). Die Vergütung der stationären und medizinisch-pflegerischen Leistungen erfolgt über degressive krankenhausindividuelle Tagesentgelte.
Transformationsfonds
Wichtigste Ergänzung im KHVVG-Referentenentwurf sind die gesetzlichen Regelungen für den angekündigten Transformationsfonds, der über zehn Jahre bis zu 50 Milliarden Euro ausschütten und hälftig von den Ländern und den Kassen gefüllt werden und ab 2026 zur Verfügung stehen soll. Der Bund stellt kein Geld bereit. Der bereits bestehende Krankenhaus-Strukturfonds, der eigentlich bis 2024 befristet war, soll um ein Jahr (bis 2025) verlängert und dann als Transformationsfonds neu aufgesetzt werden.
Weitere Regelungen
Um somatische und psychiatrische/psychosomatische Krankenhäuser wirtschaftlich zu unterstützen, soll insbesondere die Tarifkostenfinanzierung angepasst werden. Ab 2024 tritt an die Stelle der bisherigen hälftigen Tarifkostenrefinanzierung eine vollständige Tarifkostenrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen. Das BMG geht davon aus, dass dies die Kassen einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag kosten wird. Zudem soll bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg des Landesbasisfallwerts der volle Orientierungswert zu Grunde gelegt werden. Zudem werden die jährlichen Förderbeträge für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser erhöht. Das BMG rechnet mit einer Erhöhung der GKV-Ausgaben in Höhe von 15 Millionen Euro. Die Unikliniken sollen für die Koordinierung und Vernetzung, aber auch die Vorhaltung spezieller Ressourcen, pro Jahr 180 Millionen Euro mehr erhalten.
Das BMG rechnet mit schnellen "Effizienzgewinnen". Bereits ab 2025 sollen die Kassen 330 Millionen Euro sparen können; diese Minderausgaben sollen 2026 bereits bei einer Milliarde Euro liegen und dann jährlich um eine weitere Milliarde Euro steigen.
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