Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden in Deutschland von rund 185.000 Ärztinnen und Ärzten behandelt. Für diese vertragsärztlichen Leistungen erhielten sie im Jahr 2022 mehr als 46 Mrd. Euro – rund 17 Prozent der Gesamtausgaben der GKV. Ein großer Teil der abrechenbaren Behandlungsleistungen unterliegt sogenannten Honorarbegrenzungen und ist damit budgetiert. Daneben gibt es aber auch Behandlungsleistungen, die unbegrenzt abgerechnet werden können. Diese extrabudgetären Vergütungen hat der Bundesrechnungshof – nicht zuletzt auch mit Blick auf den jährlichen Bundeszuschuss an die GKV von 14,5 Milliarden Euro – geprüft.
Extrabudgetäre Vergütung steigt kontinuierlich
Der Anteil der extrabudgetären Vergütung im vertragsärztlichen Bereich hat sich demnach von 2009 bis 2022 deutlich erhöht: von 22 Prozent auf fast 43 Prozent. Aus Sicht des Bundesrechnungshofes erhöht sich durch die extrabudgetäre Vergütung das Risiko, dass unwirtschaftliche, insbesondere medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht werden.
Um die Transparenz bei der Vereinbarung unbegrenzt vergüteter Leistungen zu erhöhen und eine weitere Ausweitung dieser Leistungen zu verhindern, hält es der Bundesrechnungshof für erforderlich, dafür bundesweit verbindliche Kriterien festzulegen. Viele dieser Leistungen bestünden zudem seit langer Zeit, teilweise seit mehr als zehn Jahren, ohne dass die Notwendigkeit ihrer extrabudgetären Vergütung überprüft worden wäre. Diese extrabudgetäre Vergütung sollte daher umfassend hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer Auswirkungen auf die Versorgungsqualität evaluiert werden.
Neue Vergütungsregelungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Jahr 2019 wurden weitere Fallgruppen geschaffen, in denen vertragsärztliche Leistungen unbegrenzt vergütet werden. Ziel des Gesetzes war es unter anderem, die Wartezeiten für gesetzlich Versicherte auf einen Behandlungstermin zu verkürzen. Um diese TSVG-Fallgruppen zu vergüten, wandte die GKV bis zum Jahresende 2022 rund 12 Milliarden Euro auf, so der Bundesrechnungshof.
Bundesrechungshof: TSVG streichen
Die Behörde habe keine belastbaren Belege dafür gefunden, dass die extrabudgetäre Vergütung durch das TSVG ihr Ziel erreicht und die Versorgung durch kürzere Wartezeiten auf Termine verbessert. Der Bundesrechungshof empfiehlt, diese Regelung zu streichen.
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