Die EU wird die Berichterstattungspflichten weitreichend verändern. Dies betrifft auch Gesundheitseinrichtungen. Was Krankenhäuser jetzt wissen müssen.
Die EU-Kommission hat Ende Februar weitreichende Anpassungen der Berichterstattungspflichten vorgeschlagen, die Rat und Parlamente endgültig auf den Weg bringen sollen. Dies betrifft auch Sozial- und Gesundheitseinrichtungen. Die wichtigste Botschaft lautet: Für alle Einrichtungen über 1.000 Mitarbeitende und 50 Millionen Euro Umsatz bleibt die grundsätzliche Pflicht zur Berichterstattung bestehen, wird allerdings erst für das Jahr 2027 eingeführt. Bis dahin soll auch der Umfang der Berichtsinhalte erheblich reduziert werden. Nichtsdestotrotz: Auch Gesundheitsunternehmen sollten sich schon jetzt auf dem Weg machen. Denn Treibhausgasbepreisung und ähnliche Instrumente bleiben bestehen und schlagen auch auf die Kostensituation durch.
Bürokratie soll reduziert werden
Die EU-Kommission verfolgt mit dem Omnibus-Verfahren das Ziel, die administrative Belastung deutlich zu reduzieren, insbesondere im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung. Eine der zentralen Anpassungsvorschläge betrifft die CSRD-Pflichten. Zukünftig sollen nur noch Einrichtungen betroffen sein, die mindestens 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro aufweisen. Diese neue Regelung bedeutet eine erhebliche Entlastung insbesondere für mittelständische Unternehmen und kleinere Sozial- und Gesundheitseinrichtungen.
Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden grundlegend überarbeitet. Die wichtigsten Anpassungsvorschläge umfassen die Streichung weniger bedeutender Datenpunkte, die Priorisierung quantitativer Informationen sowie eine klarere Differenzierung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Angaben. Zudem soll die Struktur und Darstellung der Berichtsstandards vereinfacht werden, um die praktische Umsetzung zu erleichtern. Besonders relevant ist die Einführung eines sogenannten "Value Chain Cap", der es kleinen und mittleren Unternehmen in der Lieferkette ermöglicht, den Umfang ihrer Berichterstattung zu begrenzen. Damit reduziert die EU den Aufwand für Unternehmen, die in komplexe Lieferketten eingebunden sind.
Ein weiteres zentrales Element des Omnibus-Verfahrens betrifft die EU-Taxonomie-Verordnung. Hier wird ein "Opt-in-Regime" geschaffen, das es Unternehmen erlaubt, freiwillig taxonomiekonforme Aktivitäten auszuweisen. Gleichzeitig wird ein "De-Minimis-Schwellenwert" eingeführt, der Unternehmen von der Berichterstattung befreit, wenn ihre taxonomiekonformen Aktivitäten weniger als zehn Prozent des Umsatzes oder der Gesamtinvestitionen ausmachen.
Weitergehende Prüfungen erst ab 2028
Auch die CSDDD soll modifiziert werden: Die Umsetzungspflicht für Mitgliedsstaaten soll um ein Jahr auf Juli 2027 verschoben werden, während die Anwendung der Vorschriften erst ab Juli 2028 beginnen soll. Gleichzeitig sollen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf indirekte Geschäftspartner auf anlassbezogene Fälle begrenzt werden, die Häufigkeit periodischer Monitoring-Aktivitäten wurde von einer jährlichen auf eine fünfjährige Kontrolle reduziert. Auch das schafft zusammen mit den angekündigten Veränderungen im deutschen Lieferkettengesetz (LKSG) Erleichterungen.
Eine bedeutende Änderung ergibt sich zudem in der Prüfung der Berichte. Die bislang geplante Prüfung mit hinreichender Sicherheit ("reasonable assurance") wurde gestrichen. Stattdessen sind bis 2026 Standards für eine begrenzte Sicherheit vorgesehen, während eine weitergehende Prüfung mit hinreichender Sicherheit erst ab 2028 zur Debatte steht.
Diese Reformen haben direkte Auswirkungen auf das Berichtswesen vieler Gesundheitseinrichtungen, weshalb frühzeitige Anpassungen erforderlich sind. Zunächst sollten Einrichtungen prüfen, ob sie nach den neuen Kriterien weiterhin zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet sind. Organisationen, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und eine entsprechende Umsatz- oder Bilanzsumme aufweisen, sollten sicherstellen, dass ihre internen Prozesse auf die neuen Anforderungen abgestimmt sind. Besonders wichtig ist hierbei die Anpassung der Strukturen für das Nachhaltigkeitsberichtswesen, um die veränderten Prioritäten und Vereinfachungen der ESRS bestmöglich zu nutzen.
Was Krankenhäuser jetzt tun sollten
Die Nutzung des "Opt-in-Regimes" kann für einige Gesundheitseinrichtungen von Vorteil sein. Falls eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung als sinnvoll erachtet wird, sollte die Organisation klären, ob und in welchem Umfang sie sich diesem neuen System anschließen möchten. Ebenso ist eine systematische Überprüfung der eigenen Lieferketten empfehlenswert, um unnötige Berichtspflichten zu vermeiden und Compliance-Risiken zu minimieren. Auch wenn die geplante Prüfung mit hinreichender Sicherheit vorerst entfällt, sollten Gesundheitseinrichtungen darauf vorbereitet sein, ihre Nachhaltigkeitsberichte nach den neuen Standards für eine begrenzte Prüfung zu erstellen. Genauso kann es für Einrichtungen, die jetzt aus der Berichtspflicht heraus fallen sinnvoll sein zukünftig nach dem Voluntary SME-Standard (VSME) zu berichten. Dieser freiwillige und übersichtlichere Standard ist ein Vehikel um alle notwendigen Informationen für Banken und Fördermittelgeber zu transportierten.
Da die finalen Entscheidungen der EU-Institutionen noch ausstehen und politische Unsicherheiten bestehen, bleibt es essenziell, die Entwicklungen auf europäischer Ebene genau zu beobachten und sich gegebenenfalls weiter vorzubereiten. Ein flexibles Vorgehen und eine kontinuierliche Anpassung an neue regulatorische Anforderungen sind für Gesundheitseinrichtungen der Schlüssel, um sich optimal auf die kommenden Veränderungen vorzubereiten.