Orientierungswert

Die Hybrid-DRG ist tot – es lebe die Kurzzeitfallpauschale

  • Politik
Reinhard Schaffert
Reinhard Schaffert © privat

Ab 2028 sollen die bisherigen Hybrid-DRG in Kurzzeitfallpauschalen überführt werden. Für Reinhard Schaffert ist der Systemwechsel jedoch mit Widersprüchen verbunden. In seiner Kolumne erläutert er, warum zentrale Anreize für eine stärkere Ambulantisierung verloren zu gehen drohen.

Da beschließt der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss als Schlichtungsgremium eine Kalkulationssystematik für die Hybrid-DRG-Vergütung, die bereits einen ersten Schritt zur Absenkung der Vergütung auf EBM-Niveau enthält. Weil das der GKV jedoch nicht reicht, wird einfach das zugrunde liegende Gesetz geändert und die gesamte Vergütungssystematik ausgehebelt. Chapeau, liebe GKV-Vertreter, so viel politischen Erfolg würde ich mir für die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch einmal wünschen. Aber die Finanznöte der Versorger und der Versicherer werden nun mal mit zweierlei Maß gemessen. 

Ein Fehlanreiz wird durch den nächsten ersetzt

Die Hybrid-DRG waren als sektorengleiche Vergütung für vertragsärztliche und Krankenhausleistungen von vornherein ein Fehlanreiz und führten – wer hätte das gedacht? – zu erheblicher Mengenausweitung im vertragsärztlichen Bereich und damit zu massiven Mehrkosten für die GKV. Im Krankenhausbereich wurde zumindest das Ziel erreicht, stationäre Fälle in die Same-Day-Versorgung zu verlagern. Zwar sind durch die bessere Vergütung ehemaliger AOP-Fälle (ambulantes Operieren) die Kosten für die GKV ebenfalls angestiegen – allerdings nur geringfügig; mittelfristig wären sie gesunken. 

Vergütung auf EBM-Niveau

Werden die geplanten Änderungen angenommen, erfolgt die Vergütung von ambulanten und Same-Day Hybrid-DRG-Leistungen ab dem kommenden Jahr nur noch über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sie sind damit mehr oder weniger AOP-Leistungen gleichgestellt. Die Berechnung der Hybrid-DRG-Leistungen mit Übernachtung bleibt wie sie ist: Mit Berücksichtigung des Ambulantisierungsgrades, obwohl die ambulanten Fälle jetzt anders vergütet werden. Ab dem Jahr 2028 werden die bisherigen Hybrid-DRG automatisch zu Kurzzeitfallpauschalen, aber es dürfen keine Mehrkosten für die GKV entstehen. Das Geld, das heute über die Berücksichtigung des Ambulantisierungsgrades eingespart wird, ist für die Krankenhäuser weg.

Vom Hybrid-Modell zur Kurzzeitfallpauschale

Ursprünglich sind die Kurzzeitfallpauschalen in §17b Abs. 2a KHG so angelegt, dass durch die Kalkulation der Durchschnittskosten als Preis der Anreiz entsteht, die entsprechenden Patientinnen und Patienten möglichst kurz und kostengünstig, am besten ambulant, zu behandeln. Wird die ambulante Behandlung allerdings nur über den EBM vergütet, entfällt genau dieser Anreiz. Ambulantisierung sieht anders aus.

Was Patientinnen und Patienten ebenso wie unser Gesundheitssystem für eine zukunftsfähige Versorgungs- und Finanzierungsgrundlage brauchen, ist die Möglichkeit, auch eine komplexere ambulante (Same-Day-)Behandlung mit den Ressourcen eines Krankenhauses kostendeckend durchzuführen. Lasst uns gemeinsam darüber nachdenken, wie wir das hinbekommen. Kurzzeitfallpauschalen mit ambulanter EBM-Vergütung helfen dabei nicht.

Autor

 Reinhard Schaffert

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