Die Regierungsparteien haben heute zwölf Änderungsanträge für die Notfallreform in Umlauf gebracht, mit denen der Gesetzgeber Korrekturen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vornehmen will.
Nicht ganz überraschend, aber dennoch ein Paukenschlag dürfte die Abschaffung der Hybrid-DRG ab 2028 sein. Kritik an dem Instrument kam zuletzt aus allen Lagern. Hinzu kam jüngst eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO), der zufolge die Kosten für Krankenkassen im Jahr 2025 durch die Hybrid-DRG um etwa 360 Millionen Euro gestiegen seien.
Schon 2027 soll es demnach Änderungen geben: Während die grundsätzlichen Rahmenbedingungen bleiben, sollen als Hybrid-DRG festgesetzte Leistungen, die ohne eine Übernachtung erbracht werden, vollständig nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Die Euro-Gebührenordnung besteht aus dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) mit seinen Leistungsziffern und dem regional vereinbarten Punktwert in Euro nach § 87a Abs. 2 SGB V. Ab 2028 kommt es zum Systemwechsel: Dann sollen im Krankenhaus die Kurzzeitfallpauschalen als Vergütung der ohne Übernachtung erbrachten Hybrid-DRG-Fälle greifen.
Rechnungszuschlag errechnet
Wie von Gesundheitsminister Carsten Linnemann auf dem DKG-Gipfel angekündigt, widmet sich ein Änderungsantrag dem Rechnungszuschlag für Krankenhäuser. Die Regelung setzt die Zusage aus einer Protokollerklärung der Bundesregierung zum GKV-Spargesetz um: Für nicht-universitäre Einrichtungen stehen 450 Millionen Euro und für Unikliniken 100 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.
Laut Änderungsantrag sollen Kliniken je voll- und teilstationärem Fall einen Zuschlag in Höhe von 27,30 Euro berechnen dürfen, bei den Unikliniken sind es 50 Euro je Fall. Zur Berechnungsgrundlage steht im Antrag: „Gemäß den Grunddaten der Krankenhäuser des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2024 rund 18,3 Millionen voll- und teilstationäre Krankenhausfälle gezählt, davon rund 2,0 Millionen Fälle in den Hochschulkliniken. Zur Festlegung der Zuschlagshöhe werden vereinfachend pauschal rund 18,5 Millionen voll- und teilstationäre Krankenhausfälle unterstellt, davon rund 2,0 Millionen voll- und teilstationäre Fälle in den Hochschulkliniken. Rechnerisch ergibt sich somit ein Zuschlag von 27,30 Euro auf jeden Krankenhausfall, der nicht in Hochschulkliniken behandelt wird.“
Außerdem will der Gesetzgeber, wie von Linnemann angekündigt, eine zusätzliche Prüfquote von einem Prozent für Kliniken mit 90 Prozent oder mehr korrekten Rechnungen (korrekt aus Sicht der Krankenkassen) einführen.
Linnemann nimmt Verwaltungskosten der Kassen erneut ins Visier
Für die Krankenkassen gibt es ebenfalls einige relevante Änderungen: So will der Gesetzgeber den Kassen die Möglichkeit geben, bei Hilfsmitteln und Zytostatika Ausschreibungen einzuführen. Gleichzeitig planen Union und SPD, die Verwaltungskosten der Krankenkassen noch drastischer zu deckeln: Der zulässige Anstieg der Verwaltungskosten der Krankenkassen je Versicherten soll für 2027 zusätzlich zu der für die Jahre 2027 bis 2029 im GKV-Spargesetz bereits vorgesehenen Verringerung um ein Prozent um einen weiteren Prozentpunkt reduziert werden.
Am Mittwochnachmittag (16 bis 17.30 Uhr) findet im Bundestag eine Anhörung zu den Änderungsanträgen im Gesundheitsausschuss statt.

