Hybrid-DRG sollten Brücken bauen, stattdessen vertiefen sie Gräben. Die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen ist ein Schritt in die richtige Richtung, kommentieren Arend Billing und Andreas Wenke.
Das System der Hybrid-DRG bedarf einer grundsätzlichen Reform, um Fehlanreize zu begrenzen und Konflikte wie die Sachkostenfinanzierung zu entschärfen. Denn insbesondere im ambulanten Bereich ist es zu massiven Leistungssteigerungen gekommen, ohne dass dadurch stationäre Leistungen ersetzt wurden. Mit § 115f SGB V wurde eine sektorenübergreifende Vergütung eingeführt, die die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung flexibilisieren sollte. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch ein strukturelles Problem.
Die Analyse von Dr. Frank Heimig, Geschäftsführer des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf dem DRG|FORUM 2026 verdeutlicht ein zentrales Dilemma: Der Versuch, sektorübergreifende Versorgung mit einheitlicher Vergütung abzubilden, führt zwangsläufig zu ökonomischen Verzerrungen und nicht auflösbaren Abgrenzungsfragen. Fälle, die formal die Kriterien einer Hybrid-DRG erfüllen, weisen häufig Leistungsbestandteile auf, die im klassischen DRG-System höher bewertet würden. Daraus resultiert eine systematische Mindervergütung bei Mehrleistung.
Der Kern des Problems liegt nicht in der sektorübergreifenden Versorgung selbst, sondern in der erzwungenen sektorengleichen Vergütung bei unterschiedlichen Kosten- und Leistungsstrukturen. Dies führt zu gegenläufigen Anreizwirkungen. Während Krankenhäuser bei bislang stationären Fällen regelmäßig Erlöseinbußen hinnehmen müssen, entstehen im ambulanten Bereich Ausweitungstendenzen. Vor diesem Hintergrund gelangen sowohl das InEK als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zu einem übereinstimmenden Befund. Die bestehende Systematik ist in ihrer aktuellen Logik nicht stabil weiterentwickelbar.
Vergütungslogik der Hybrid-DRG muss geklärt werden
Begrüßenswerte aktuelle Reformüberlegungen, etwa im Kontext des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, zeigen eine zunehmende Differenzierung der Vergütungsstrukturen. Neben dem Fortbestand der Hybrid-DRG sollen zusätzliche kurzstationäre Vergütungsformen (Kurzzeitfallpauschalen) etabliert werden, die stärker an stationären Behandlungsrealitäten ausgerichtet sind. Dies kann helfen, zentrale Fehlanreize zu reduzieren und die Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Leistungsinhalten zu schärfen. Dieser Lösungsansatz bietet die Perspektive, dass leistungsrelevante Kalkulationsgrundlagen wieder deutlicher anhand stationär erbrachter Behandlungsrealitäten abgebildet werden. Probleme der Vergütung von Sachkosten und Weiterbildung würden reduziert.
Der strukturelle Zielkonflikt wird dadurch jedoch nicht vollständig aufgelöst, sondern in Teilen neu austariert. Hybrid-DRG sind damit Ausdruck eines strukturellen Spannungsverhältnisses. Eine nachhaltige Weiterentwicklung erfordert nicht primär eine Ausweitung des Systems, sondern eine grundlegende Klärung der zugrunde liegenden Vergütungslogik.
Kurzzeitfallpauschalen sollen 2028 kommen
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz plant Bundesgesundheitsministerin Nina Warken die Einfühung von sogenannten DRG-Kurzzeitfallpauschalen. Damit solllen stationäre Behandlungsfälle der Krankenhäuser vergütet werden, die eine Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen aufweisen. Sie sollen die Hybrid-DRG und den Katalog für das Ambulante Operieren (AOP) nicht ersetzen, sondern ergänzen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) soll bis März 2027 ein Konzept erstellen, auf dessen Basis dann die Vertragsparteien die Erweiterung des DRG-Katalogs verhandeln. Die Kurzzeitfallpauschalen sollen 2028 in Kraft treten. (fa)


