Tagesbehandlungen

DKG und GKV tüten Abrechnungsgrundlage für 115e ein

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DKG und GKV tüten Abrechnungsgrundlage für 115e ein
© iStock.com/webphotographeer

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Abrechnungsvereinbarung für sogenannte Tagesbehandlungen geeinigt. Der Gesetzgeber hatte diese neue Form der stationären Behandlung zum Jahresbeginn mit dem Paragrafen 115e im SGB V eingeführt. Im Kern geht es darum, dass Kliniken bestimmte stationäre Fälle ohne Übernachtung anbieten dürfen und dabei lediglich eine Übernachtungspauschale (circa 150 Euro) vom DRG-Erlös abgezogen wird. Der Abzugsbetrag wird durch Multiplikation der Anzahl der Nächte mit dem Faktor 0,04 und dem im jeweiligen Bundesland für die Abrechnung geltenden Landesbasisfallwert berechnet. 

Einige Kliniken haben bereits mit Tagesbehandlungen begonnen, konnten bisher aber nicht abrechnen. Die jetzt vorgelegte Abrechnungsvereinbarung soll im August in Kraft treten, aber schon rückwirkend ab 28. Januar gelten. Großen Dissens gab es zwischen den Verhandlungspartnern in den zurückliegenden Wochen nicht – auch weil beide Seiten nicht damit rechnen, dass diese Behandlungsform häufig angeboten wird. 

Der Gesetzgeber hatte festgelegt, dass der Abzug für die Übernachtung 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Hier mussten DKG und GKV klären, was genau in das Gesamtentgelt hereingerechnet wird. In der Vereinbarung heißt es: 

"1 Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 ist mit den für den vollstationären Krankenhausaufenthalt insgesamt abgerechneten Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen abzugleichen.

2 Hierzu ist die Summe der Beträge der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG und § 26 Absatz 1 KHG abgerechneten Entgelte zu bilden und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.

3 Bei der Ermittlung des Betrages nach Satz 2 werden Zuzahlungsbeträge nach § 61 SGB V nicht mindernd und Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 3 KHEntgG nicht erhöhend berücksichtigt.

4 Sofern der ermittelte Abzugsbetrag gemäß Absatz 1 einen Anteil von 30 Prozent des Betrages nach Satz 2 überschreitet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent des Betrages nach Satz 2."Als Tagesbehandlung gilt, wenn der Patient zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht im Krankenhaus verweilt. Kommt der Patient aufgrund eines Notfalls in diesem Zeitraum ins Krankenhaus, ist das keine Tagesbehandlung mehr. 

Autor

 Jens Mau

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