Transformationsfonds

Wie Kliniken Robotik im Fördertatbestand 3 nutzen können

  • Finanzierung
Robotik im Krankenhaus
Ein schlüssiges Vorhaben unter Fördertatbestand 3 entsteht, wenn Robotik ​​​​​​​nicht als Einzelinvestition, sondern als Netzwerk‑Projekt konzipiert wird. Das Projekt muss erkennbar zur Qualitätsverbesserung, Spezialisierung bzw. Strukturmodernisierung beitragen.

Der Transformationsfonds ist gestartet – und viele Kliniken wollen frühzeitig Fördermittel sichern. Ein praxisrelevantes Beispiel ist die Medizintechnik: Sie ist für viele Transformationsvorhaben von zentraler Bedeutung und im Transformationsfonds grundsätzlich förderfähig. Darauf müssen Kliniken achten. 

Nach langem Ringen ist mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Ende 2024 die Krankenhausreform in Kraft getreten. Der Transformationsfonds stellt dafür bis zu 50 Milliarden Euro bereit. Viele Kliniken wollen frühzeitig Fördermittel sichern.

Fehlende Definitionen und unscharfe Begrifflichkeiten

Offen bleibt bislang die Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Sie soll klären, welche Investitionen förderfähig sind. Auch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) könnte Änderungen der Fonds-Verordnung nach sich ziehen. Kliniken müssen deshalb einzelne Regelungen selbst auslegen. Das trifft auch die Frage, welche Medizintechnik förderfähig ist.

Nach Auskunft des BAS können medizintechnische Anlagen grundsätzlich in allen Fördertatbeständen berücksichtigt werden, sofern sie für ein Transformationsvorhaben erforderlich sind. Im Fördertatbestand 3 wird die „robotergestützte Telechirurgie“ ausdrücklich genannt. Was darunter zu verstehen ist, bleibt jedoch offen.

Fördertatbestand 3 in die Praxis umsetzen

Ein schlüssiges Vorhaben unter Fördertatbestand 3 entsteht, wenn Robotik nicht als Einzelinvestition, sondern als Netzwerk‑Projekt konzipiert wird. Das Projekt muss erkennbar zur Qualitätsverbesserung, Spezialisierung bzw. Strukturmodernisierung beitragen – genau das ist der Förderzweck des Fonds im Rahmen der Krankenhausreform. Ein telemedizinisches Betriebskonzept mit telemedizinischer Begleitung (Teleproctoring), standardisierten Prozessen für Kooperation und Qualifizierung sowie standortübergreifende Nutzung von Expertise sind ebenso im Rahmen des Netzwerkansatzes zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass die Förderrichtlinie des BAS diese Auslegung weiter präzisiert, damit Kliniken bundesweit mit mehr Rechtssicherheit arbeiten können. Das umfasst insbesondere die folgenden Punkte: 

1. Robotergestützte Telechirurgie praxistauglich definieren

Die Richtlinie sollte klarstellen, dass interoperable robotische Assistenzsysteme (RAS) für chirurgische Operationen grundsätzlich förderfähig sind – unabhängig von der räumlichen Position der Operateur:innen. Damit sind sowohl Systeme mit Operateur:in am System im OP als auch Systeme mit räumlich auf kurze Distanz getrennter Bedienung umfasst, einschließlich Integration in die Krankenhaus IT, baulicher Maßnahmen für robotische OP-Zentren und Personalqualifizierung für RAS und telemedizinische Konsultationen. Die Lösung liegt damit in einer realitätsnahen Interpretation des Begriffs „Telechirurgie“. Es muss klar sein, dass nicht (nur) hypothetische Distanz‑Fernsteuerung bzw. „Fern-OP“ gemeint sind. 

2. Telemedizinische Netzwerke realitätsnah fassen – auch innerhalb eines Leistungserbringers.

Der gesetzliche Wortlaut fokussiert Netzwerke zwischen Leistungserbringern. In der Versorgungspraxis entstehen telemedizinische Netzwerke aber ebenso innerhalb eines Trägers bzw. innerhalb eines Behandlungsteams (z. B. standortübergreifende Verbundstrukturen, klinikinterne OP-Cluster, Rotations- und Schulungskonzepte). Die Richtlinie sollte diese intraorganisationalen Netzwerke explizit als förderfähig benennen.

Robotische Assistenzsysteme sind keine „Zukunftsmusik“, sondern eine heute verfügbare Versorgungs‑ und Qualifizierungsplattform, die die Reformziele des KHVVG unterstützt. Fördertatbestand 3 bietet einen praxistauglichen Rahmen, wenn Robotik als Bestandteil telemedizinischer Netzwerkstrukturen – inklusive Echtzeit‑Begleitung, Qualifizierung, digitaler Einbettung und struktureller Modernisierung – eingesetzt wird.

Autoren

 Felix Franz
Dr. Christoph Pross

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