Transplantationsskandal

Vergütungsanspruch trotz Manipulationen

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Vergütungsanspruch trotz Manipulationen
Bundessozialgericht in Kassel © Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Das Universitätsklinikum Göttingen hat trotz falscher Angaben an Eurotransplant einen Vergütungsanspruch für eine medizinisch erforderliche Transplantation. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. 

Die Revision der Krankenkasse war demnach ohne Erfolg. Im entschiedenen Fall sei die Organtransplantationen medizinisch indiziert gewesen und wurde einwandfrei durchgeführt wurden, so das Gericht. Verletzt wurden die Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen kommt aber keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten haben keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienen der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit, und ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Der Senat verkennt nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt wird, heißt es in einer Pressemitteilung. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielen diese Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle.

Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant hat der Gesetzgeber in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand geschaffen. Weiterhin ist aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen. 

Das Bundessozialgericht teilte zudem mit, dass er nicht entschieden habe, ob die Regelungen zur Organvermittlung verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind.

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