Der Medizinische Dienst prüfte im Pandemiejahr 2020 ein Drittel weniger Krankenhausabrechnungen als in den Vorjahren (2020: 1,9 Millionen Krankenhausabrechnungsprüfungen; 2019: 3,04 Millionen).
Grund dafür war das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz, mit dem die Krankenhäuser von administrativem Aufwand entlastet worden waren, um sich auf die Versorgung von Corona-Patienten zu konzentrieren. Dementsprechend war die Möglichkeit der Krankenkassen, Abrechnungen prüfen zu lassen, vom Gesetzgeber auf maximal fünf Prozent aller Abrechnungen begrenzt worden. Von den geprüften Abrechnungen waren laut Stefan Gronemeyer, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes, 46,2 Prozent korrekt; bei knapp mehr als der Häflte der geprüften Rechnungen (52,7 Prozent) gab es Beanstandungen.
Im Jahr 2022 wird erstmals die quartalsweise variable Prüfquote eingeführt. Laut § 275c SGB V gilt dann also für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus, abhängig von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus. Erik Scherb, Vorstandsvorsitzender Medizinischer Dienst Baden-Württemberg, bewertet das als ein klares Anreizsystem für die Krankenhäuser, möglichst so abzurechnen, dass der MDS zu keinen Veränderungen in den Prüfungen komme.
4,3 Millionen sozialmedizinische Stellungnahmen
Der MDS hat mit Blick auf die Neuorganisation die bundesweiten Begutachtungszahlen des vergangenen Jahres ausgewertet: Im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen gaben die Gutachterinnen und Gutachter 4,3 Millionen sozialmedizinische Stellungnahmen ab. Das Spektrum der Einzelfallbegutachtungen umfasste Stellungnahmen zu Arbeitsunfähigkeit, zur Häuslichen Krankenpflege, zu Hilfsmitteln, Krankenhausabrechnungsprüfungen und vieles andere mehr.
Neue Aufgaben im Krankenhausbereich
Durch das MDK-Reformgesetz erhalten die Medizinischen Dienste zudem neue Aufgaben im Krankenhausbereich: Bisher erfolgten die Abrechnungsprüfungen ausschließlich auf den Einzelfall bezogen, nachdem Versicherte behandelt worden sind. Nun können Krankenhäuser im Vorfeld sogenannte Strukturprüfungen beim zuständigen Medizinischen Dienst auf Landesebene beauftragen. Damit ist die Prüfung von personellen und technischen Ausstattungen für besonders komplexe und teure Behandlungen gemeint. Der Medizinische Dienst betritt damit Neuland; Kliniken profitieren zwar von weniger Einzelprüfungen, müssen aber ihre Dokumentation fundamental erneuern. Gronemeyer rechnet damit, dass sehr viele Krankenhäuser dieser Prüfungen beantragen werden.
Neue Zusammensetzung der Verwaltungsräte
Nach dem MDK-Reformgesetz wird der MDS bis Anfang 2022 in Medizinischer Dienst Bund umbenannt und in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt. Die Träger werden die Medizinischen Dienste auf Landesebene sein. Durch die Reform verändert sich die Zusammensetzung der Verwaltungsräte. In jedem Verwaltungsrat sind nun 16 ehrenamtliche Mitglieder aus der sozialen Selbstverwaltung, fünf Vertreterinnen und Vertreter aus Patienten- und Verbraucherorganisationen sowie zwei Mitglieder ohne Stimmrecht aus Ärzteschaft und Pflegeberufen vertreten. Der Verwaltungsrat entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten wie Haushaltsplan, Betriebs- und Rechnungsführung und er wählt den Vorstand.
Im nächsten Schritt erfolgt die Errichtung des „Medizinischen Dienstes Bund“. Der MDS, der die Arbeit der regionalen Dienste koordiniert und fördert, wird künftig in Trägerschaft der Medizinischen Dienste und nicht mehr in der des GKV-Spitzenverbandes sein. Neue Aufgabe des Medizinischen Dienstes Bund ist der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Die Beratung des GKV-Spitzenverbandes bleibt als zentrale Aufgabe bestehen.