Mit der Veröffentlichung von gleich zwei Gutachten zu MVZ hat die KZBV kürzlich eine neue Runde in der Diskussion über nicht-ärztliche Akteure in der ambulanten Versorgung eingeläutet. Gutachtengegenstand sind alle Zahnarzt-MVZ (kurz Z-MVZ) mit nicht-ärztlichen Trägern – was auf etwa 20 Prozent der rund tausend rein zahnärztlichen MVZ zutrifft. Für diese wird die Umschreibung „investorengetragene MVZ“ genutzt. Bereits im Sommer hatte KZBV-Chef Esser dafür ein neues Akronym - das iMVZ - eingeführt. Es gibt also – nach dieser Lesart – MVZ, Z-MVZ und I-MVZ, eventuell dann auch I-Z-MVZ; so klar kommt das nicht heraus. Wie beim ganzen Thema überhaupt völlig unklar ist, wie sich Träger trennscharf voneinander abgrenzen lassen und welche Zuordnungen sinnvoll sind.
Definition im IGES-Gutachten der KZBV
Investorenbetriebene zahnärztliche MVZ sind solche, die sich über vorgeschaltete Tochtergesellschaften im (Mit-)Eigentum von privatem Beteiligungskapital (insbesondere Private-Equity-Gesellschaften und Family Offices) befinden. Sie unterscheiden sich somit vornehmlich zunächst einmal im Rahmen ihrer Eigentümerstruktur von anderen MVZ und werden derzeit (fast) ausschließlich von einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus oder Konstellationen getragen, in denen Zahnärzte neben dem Krankenhaus als minderheitsbeteiligte Gesellschafter auftreten.
Bei MVZ wird klassischerweise zwischen den Trägergruppen Vertragsärzte, Krankenhäuser und Dritte unterschieden, wobei letztere nach der Beschränkung von 2011 vor allem Dialyseeinrichtungen und Kommunen umfasst. Diese Kategorisierung ist in der Tat unzureichend, da oft die Gesellschaftsebene oberhalb der Zuordnung Krankenhaus oder Dritte relevant ist. Hier jedoch die Kategorie „Investor“ einzuführen, ist ein durchsichtiges strategisches Manöver der Zahnärzte, um die strukturellen Veränderungen in der Versorgung pauschal negativ zu besetzen – eine klassische Nebelkerze also.
Wie wäre es dagegen mit einem Zuordnungssystem, das an Bekanntem andockt und daher leicht verständlich eine verfeinerte Zuordnung zulässt? Krankenhäuser werden seit Langem in private, kommunale und frei-gemeinnützige unterteilt. Das ist eine Dreiteilung, die hervorragend auch auf alle MVZ in nicht-ärztlicher Trägerschaft anwendbar ist und deutlich mehr Aussagekraft besitzt als das künstliche „I-MVZ“.
Ein Krankenhaus-MVZ oder das mit einem „dritten Träger“ hat folgerichtig in der Ebene darüber entweder private Träger (wie Helios, Sana, OSG, Diaverum aber auch viele derer, die die KZVB als Investoren bezeichnet), kommunale Träger (öffentliche Kliniken, Städte und Gemeinden direkt) oder gemeinnützige Träger (wie Malteser und DRK, KfH-Dialyse, aber auch – im Zahnbereich – z.B. die Colosseum Group). Nichts spricht dagegen, die Gruppe der privaten Träger für entsprechende Untersuchungen weiter zu differenzieren.
Aber I-MVZ? Was soll diese Schöpfung bringen, außer Verwirrung und neue Gräben? Oder ist genau dies das Ziel? Dass noch weniger über Versorgungsqualität gesprochen wird, dafür aber in bester Schwarz-Weiß-Manier weiter darüber, dass (Zahn-)Ärzte als Träger natürlich per se zu den Guten zählen, während nicht-ärztliche Träger ausnahmslos in die Schublade der Schlechten gehören – und darauf der einprägsame, aber völlig nichtssagende Schriftzug I-MVZ, bzw. I-Z-MVZ?
Im Interesse wirklicher Transparenz sollten alle Beteiligten dieser Debatte, diesen nicht hilfreichen, da echte Klarheit verhindernden Neoplasmus vermeiden und ihn keinesfalls durch fortgesetzte Wiederholung etablieren. Egal, wie schön kurz und auf den schnellen Blick einleuchtend diese Pseudo-Klassifizierung auch wirken mag.