In aller Kürze
Bis zum 30. April 2010 müssen die vor dem 1. Oktober 2010 geschlossenen Heimverträge an die Vorgaben im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz angepasst werden. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei der Ausschluss der Vertragsanpassungspflicht. Denn: Nicht alle Leistungskonzepte der Einrichtungen sind darauf ausgerichtet, den aufgenommenen Bewohnern unabhängig von einer Änderung deren Pflege- und Betreuungsbedarfs eine Versorgungsgarantie zu gewähren.
Problemstellung
Während…