Das zum 1.7.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt den Beschäftigten zwei unterschiedliche Arten von Rechten – die nebeneinander bestehen können – an die Hand: Den jeweils auf den einzelnen Angehörigen bezogenen Freistellungsanspruch für eine bis zu sechsmonatige „Pflegezeit", § 3 PflegeZG, sowie ein auf Akutereignisse abgestelltes Leistungsverweigerungsrecht für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen, im Gesetz „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung" genannt, § 2 PflegeZG.
Während…
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Rechtsprobleme rund um das Pflegezeitgesetz
Pflege- & Krankenhausrecht

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