Die Organisation und Durchführung "fürsorglicher Gewalt" unterliegt neben der strafrechtlichen (besprochen in PKR 2/06) auch einer zivilrechtlichen Beurteilung.
Rechtsgrundlagen
Hierbei ist auf die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB und die deliktsrechtlichen Vorschriften nach §§ 823 ff. BGB genauso zurückzugreifen, wie im Sonderbereich des Betreuungsrechts auf die Vorschriften des §§ 1896 ff. BGB.
Soweit eine Gewaltanwendung schon strafrechtlich relevant ist, gilt über…